Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen unterliegen Sie der Beschäftigungspflicht nach dem Schwerbehindertenrecht. Das heißt, Sie müssen eine gesetzlich definierte Anzahl an schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitern beschäftigen. Wenn Sie die vorgesehene Quote nicht erfüllen, ist eine Ausgleichsabgabe zu leisten.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die Anzeige zu erstellen und zu versenden, nutzen Sie bitte die Anwendung IW-Elan (www.iw-elan.de). Dort finden Sie weitere wertvolle Hilfestellungen wie das Lexikon, das zu Einzelfragen Unterstützung liefern kann. Mit dem Ersparnisrechner können Sie unmittelbar erkennen, wie sich die Einstellung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen finanziell auf die Höhe der Ausgleichsabgabe auswirkt.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Folgende Regelung gilt ab 2025 für Arbeitgeber ab 60 Arbeitnehmern und mehr:
Bei einer Beschäftigungsquote von
- 3 bis unter 5 Prozent sind 155 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz (monatlich) zu bezahlen, bei
- 2 Prozent bis unter 3 Prozent liegt der Staffelbetrag bei 275 Euro, bei
- über 0 Prozent bis unter 2 Prozent sind 405 Euro und bei einer
- fehlenden Beschäftigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen (0 Prozent) ist der höchste Betrag von 815 Euro zu entrichten.
Der höchste Staffelbetrag der Ausgleichsabgabe gilt ab dem 01.01.2024 für diejenigen Betriebe, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben.
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 235 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Erfüllen Sie die Beschäftigungspflicht teilweise, sind 155 Euro monatlich zu zahlen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 465 Euro, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich nicht nachkommen. Beschäftigen sie weniger als eine Person, sind 275 Euro, bei weniger als zwei Personen 155 Euro zu entrichten.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zweckgebunden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Vertiefte Informationen finden Sie außerdem auf dem Portal REHADAT
Die Agenturen für Arbeit überprüfen die Beschäftigungspflicht. Die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr müssen von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber einmal jährlich bis zum 31. März übermittelt werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
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